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§ 78 HBauO - Bauüberwachung

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen. An ihrer Stelle werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Prüfsachverständige für Bautechnik tätig.

(2) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Bauausführung bei baulichen Anlagen, für die nach § 68 Absatz 2 Bescheinigungen zu erteilen sind, hinsichtlich der Umsetzung der von ihnen bescheinigten Nachweise. Sie bescheinigen die ordnungsgemäße Bauausführung entsprechend der geprüften bautechnischen Nachweise. Werden festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben oder wird der Überwachungsvertrag vorzeitig beendet, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Einhaltung der von ihnen entsprechend § 68 Absatz 3 bescheinigten Standsicherheitsanforderungen bei der Beseitigung baulicher Anlagen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

(5) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen