§ 37 SVwVG - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zulässig. Sie sind unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, ist die Aufsichtsbehörde von den beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb eines Monats abzuwenden. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.