§ 26 ABKG - Anwendung des Berliner Kammergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der Architektinnen und Architekten gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes sinngemäß.
(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste, der Stadtplanerliste oder einem der Verzeichnisse erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.