§ 68 BbgSchulG - Sonstiges Schulpersonal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt Aufgaben im Unterricht an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "geistige Entwicklung", "körperliche und motorische Entwicklung", "Sehen" und "Hören" und dem entsprechenden gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht pädagogisch zu unterstützen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal.
(2) Das sonstige pädagogische Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal.
(3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.