§ 100 BinSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BinSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4103-1
Die § 100 wird aufgehoben, wenn das "Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)" vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) in Kraft tritt, siehe Artikel 10 des Gesetzes:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(1) Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet.
(2) Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme bekannt ist, dass davon Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können.
(3) Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Verteilung der Kosten über sämtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt.