§ 2 ÖPNVG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-37
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Eisenbahnen im Schienenpersonennahverkehr und mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienungsformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der
- 1.
auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), erbracht wird;
- 2.
auf einer Linie mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), erbracht wird, die die Gebietsgrenze des Aufgabenträgers überschreitet und deren regionaler Charakter bedeutend ist.
Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr. In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde.
(3) Das Einnahmeaufteilungsverfahren umfasst die Regeln zur Aufteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Verbundfahrausweisen in einem Verkehrsverbund.
(4) Aufgabenträgerorganisationen sind die Verkehrsverbünde und die Lokalen Nahverkehrsorganisationen.
(5) Regiekosten sind die Kosten für Personal- und Sachmittel der Aufgabenträgerorganisationen.
(6) Verkehrsinfrastrukturunternehmen sind Eigentümer oder Besitzer von Verkehrsinfrastruktur und für deren Erhalt, Ausbau und Betriebsfähigkeit verantwortlich.
(7) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
- 2.
nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
- a)
Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- aa)
allgemeinbildender Schulen,
- bb)
berufsbildender Schulen,
- cc)
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges oder
- dd)
Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,
- b)
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchst. a fallen, wenn
- aa)
sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
- bb)
der Besuch dieser Schulen oder sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) förderungsfähig ist,
- c)
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
- d)
Personen,
- aa)
die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen oder
- bb)
die in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), ausgebildet werden,
- e)
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
- f)
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, wenn nach den für eine staatlich geregelte Ausbildung oder für ein Studium geltenden Bestimmungen ein Praktikum oder ein Volontariat abzuleisten ist,
- g)
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikantinnen und Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben, wenn sie keinen Fahrkostenersatz von ihrer Dienstbehörde erhalten, und
- h)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbarer sozialer Dienste.