§ 122 LBG - Vertretung des Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt bei Klagen unmittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter an ihre Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei Klagen mittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen.