Versionsverlauf

§ 19a SGB I - Vorruhestandsleistungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhestandsleistungen können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.
    Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhestandsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. 2.
    Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.