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§ 28 NAbfG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellten Plans notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.