§ 65 LWahlGRechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Wird der Zulassungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Volksbegehren auf eine unzulässige Abänderung der Verfassung gerichtet ist, können die Antragsteller gemeinsam binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses, den Verfassungsgerichtshof anrufen (Artikel 135 der Verfassung); wird der Zulassungsantrag aus anderen Gründen zurückgewiesen, ist innerhalb der gleichen Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht zulässig.