Art. 29 BayMG - Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Jeder Anbieter von Rundfunksendungen hat am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen; der verantwortliche Redakteur muss seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können. Unbeschadet der Informationspflicht nach § 9 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags sind die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Anbieters sowie deren Änderungen der Landeszentrale gegenüber offen zu legen und von dieser bei berechtigtem Interesse auf schriftliches Verlangen mitzuteilen; dies gilt auch für die Beteiligung stiller Gesellschafter und bestehende Treuhandverträge. Offen zu legen ist auch, wenn ein Anbieter mit einem anderen Unternehmen im Sinn von § 15 Aktiengesetz verbunden ist oder eine dritte natürliche oder juristische Person auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Der Anbieter ist verpflichtet, jede beabsichtigte Änderung der nach den Sätzen 2 und 3 offenzulegenden Verhältnisse der Landeszentrale unaufgefordert mitzuteilen. Kommt ein Anbieter seinen Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 nicht nach, kann die Landeszentrale unbeschadet der Möglichkeit des Art. 26 Abs. 5 die Einstellung des Sendebetriebs anordnen. Zum Nachweis der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 kann die Landeszentrale im Rahmen des Erforderlichen die Vorlage von Unterlagen verlangen. Auf Verlangen sind die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 der Landeszentrale gegenüber eidesstattlich zu versichern.
(2) Jeder Anbieter hat seine Beiträge in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; sie sind der Landeszentrale auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Anbieter kann Aufzeichnungen nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung löschen, wenn ihm keine Beanstandung oder Beschwerde gegen den Beitrag bekannt geworden ist. Die Landeszentrale kann Abweichungen vorsehen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann beim Anbieter Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.
(5) Auf Verlangen sind der Landeszentrale die Aufzeichnungen zum Zweck der Archivierung gegen Erstattung der Material- und Arbeitskosten zu überlassen.