§ 31 KWO - Listenverbindung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Der Wahlleiter prüft die eingegangenen Erklärungen der Listenverbindung auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG). Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich auf, diese bis zum Ablauf der Erklärungsfrist zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Erklärungsfrist stellt der Wahlleiter fest, für welche Wahlvorschläge Listenverbindung besteht und macht sie öffentlich bekannt (§ 24 Abs. 4 KWG).