§ 30c ZVG - Erneute Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
(1) 1War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, dass die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2§ 30b gilt entsprechend.
(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozessordnung nicht mehr anzuwenden.