§ 3 KHG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
- Amtliche Abkürzung
- KHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-9
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist,
- 2.Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
- 3.Polizeikrankenhäuser,
- 4.Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.