§ 3 KHG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Amtliche Abkürzung
KHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9

1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist,
  2. 2.
    Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
  3. 3.
    Polizeikrankenhäuser,
  4. 4.
    Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

2Die §§ 10 und 28 bleiben unberührt.