§ 30 NPersVG - Durchführung der Personalratssitzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. 2Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 3Bei der Anberaumung der Sitzungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 4Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

(2) 1Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie eingeladen ist, teil. 2In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Sitzung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen. 3Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. 4Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Personalrats die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen; in diesem Falle sind auch die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, einzuladen.

(3) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertretung einer Gruppe sind die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, zu einer Personalratssitzung einzuladen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ist die Dienststelle über die Teilnahme der Gewerkschaften rechtzeitig zu verständigen; sie ist berechtigt, die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuzuziehen.

(4) 1Der Personalrat ist berechtigt, zu den Sitzungen

  1. 1.
    Büropersonal zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift sowie
  2. 2.
    sachkundige Personen

hinzuzuziehen. 2Entstehen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen Kosten, so ist vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen. 3In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, betroffene Beschäftigte zu hören.

(5) Der Personalrat kann beschließen, daß beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder einer Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, um sich zu bestimmten Punkten in der Tagesordnung zu äußern.

(6) 1Nicht dem Personalrat angehörende Personen sind von den Teilen der Sitzung ausgeschlossen, in denen

  1. 1.
    Beschlüsse des Personalrats gefaßt werden oder
  2. 2.
    schutzwürdige Personalien einzelner erörtert werden, wenn nicht diese der Teilnahme zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle. 3§ 25 Abs. 4 SchwbG, § 3 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und § 56 bleiben unberührt.