§ 72 LBG - Einstweiliger Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
- 1.Staatssekretäre,
- 2.den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,
- 3.den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,
- 4.den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,
- 5.den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Stellen eingespart werden. Sie muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.