Art. 13 LKrO - Ehrenamtliche Tätigkeit der Kreisbürger

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) Die wählbaren Kreisbürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung des Landkreises teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet.

(2) Die Kreisbürger können die Übernahme von Ehrenämtern nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist.

(3) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag. Er kann die unbegründete Ablehnung von Ehrenämtern mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Deutsche Mark ahnden.

(4) Die Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 gelten entsprechend für die Niederlegung von Ehrenämtern; für die Niederlegung des Amts des gewählten Stellvertreters des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.