§ 9 SächsEigBVO - Stellung des Bürgermeisters
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/3
(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.
(2) Durch die Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.