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§ 59 LWO - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113 1

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betreten hat, wird zunächst seine Wahlberechtigung festgestellt. Hierzu tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands das Wahlgerät zur Stimmabgabe frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlzelle aufhält. Der Wähler begibt sich zum Wahlgerät und gibt seine Stimme ab. Der Schriftführer vermerkt im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe.

(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" einzutragen; das Wahlgerät ist wieder zu sperren.

(3) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, kann der Wahlvorstand solche Störungen nach der Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die nach der Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr eines Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 56 Abs. 2 und § 58 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln fortzusetzen. In diesem Falle ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler die Stimmen mit demselben Wahlgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zu erfolgen.