§ 68 HGO - Beschlußfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Der Gemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlußfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. § 54 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeindevorstands ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Gemeindevorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.