§ 9 JArbSchG - Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8051-10
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
- 1.vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
- 2.an Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit einschließlich der Pausen von mindestens fünf Stunden,
- 3.in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
- 1.Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
- 2.Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
- 3.im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Beschäftigung von Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.