§ 9 JArbSchG - Berufsschule

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Redaktionelle Abkürzung
JArbSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8051-10

(1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. 1.
    vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
  2. 2.
    an Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit einschließlich der Pausen von mindestens fünf Stunden,
  3. 3.
    in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. 1.
    Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
  2. 2.
    Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
  3. 3.
    im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Beschäftigung von Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.