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§ 271 SGB III - Anordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. 2Sie kann insbesondere für die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten eine niedrigere Obergrenze festsetzen und Leistungen zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in die Förderung einbeziehen.