§ 30 APG DVO NRW - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege tagt mindestens zweimal jährlich.

(2) Die Arbeit des Landesausschusses Alter und Pflege wird vom zuständigen Ministerium unterstützt. Dieses nimmt die von den Mitgliedern übermittelten Vorschläge zur Tagesordnung entgegen und legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest. Die Einladung wird spätestens am 21. Tag vor der jeweiligen Sitzung versandt. Zu jeder Sitzung wird von dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium ein Protokoll erstellt.

(3) Der Landesausschuss Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Empfehlungen sowie die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bedürfen vorbehaltlich der Regelung des § 92 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist erreicht, wenn ein Vorschlag die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erhält.

(4) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Landesausschuss Alter und Pflege nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass die Beratung eines Tagesordnungspunktes aus Gründen der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes ausnahmsweise nicht öffentlich erfolgt. Zu den Sitzungen können Expertinnen und Experten, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft, hinzugezogen werden.

(5) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und vertieften Beratung einzelner Themen bilden. Die Arbeitsgruppen haben den Mitgliedern des Landesausschusses Alter und Pflege regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Beschluss von Empfehlungen ist alleine dem Landesausschuss Vorbehalten. Der Landesausschuss Alter und Pflege kann zudem eine Gruppe von Mitgliedern mit der Vorbereitung seiner Sitzungen und der kurzfristigen Beratung wichtiger Themen zwischen den ordentlichen Sitzungsterminen beauftragen.

(6) Die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen in der jeweils geltenden Fassung (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai 1958, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, erstattet werden. Sofern es sich bei dem Mitglied, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, um einen schwerbehinderten Menschen handelt, der für die Teilnahme an der Sitzung eine persönliche Assistenz in Anspruch genommen hat, so werden auch die notwendigen Fahrtkosten dieser Assistenz erstattet.