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§ 21 LWG - Wählerverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113 3

(1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.

(2) In die Wählerverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.

(5) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerverzeichnisse, über deren öffentliche Auslegung sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung.