§ 38 BremAbgG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Bürgerschaft mit.
(2) Sie koordinieren und erleichtern die politisch-parlamentarische Arbeit nach innen und außen. Sie können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.