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§ 38 BremAbgG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Bürgerschaft mit.

(2) Sie koordinieren und erleichtern die politisch-parlamentarische Arbeit nach innen und außen. Sie können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.