§ 6 GKG - Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

(1) 1In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchsoder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

  1. 1.

    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

  2. 2.

    in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

  3. 3.

    in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

  4. 3a.

    in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

  5. 4.

    in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

  6. 5.

    in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

2Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.