§ 99a BbgWG - Kooperation in den Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, des Bundes und anderer Staaten beim Hochwasserschutz soll innerhalb der Flussgebietseinheiten nach § 24 Abs. 1 erfolgen. Werden Landesgrenzen überschreitende Hochwasserschutzpläne aufgestellt, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Pläne mit den zuständigen Behörden der übrigen Länder. Bei Bundesgrenzen überschreitenden Hochwasserschutzplänen soll die oberste Behörde die Pläne mit den Behörden der anderen Staaten koordinieren. Die Koordinierung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit zu regeln.