§ 15 KStG 1991 - Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
Amtliche Abkürzung
KStG 1991
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften folgendes:

  1. 1.
    Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist nicht zulässig.
  2. 2.
    1Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 2Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.
  3. 3.
    1Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 2Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.