§ 137 PatAnwO - Wirkungen des Verbots
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, vor dem Patentamt oder einer anderen Behörde oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechtsanwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren.
(4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen.
(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.