§ 44 BbgKWahlGBriefwahl

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.

(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.
    den Wahlschein,
  2. 2.
    in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Wahlbehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.