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§ 139 LBG - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau (§ 135 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beamten auf Probe, dem nach § 129 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 132 bis 138 vorgesehene Versorgung bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.