§ 75d KWahlO - Anwendung einzelner Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Es gelten
§ 13 | Absatz 2 Nr. 7, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt; |
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§ 45 | Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt; |
§ 49 | Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-)Bürgermeisters festzustellen ist; |
§ 53 | Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind; |
§ 58 | Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist; |
§ 61 | Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Absatz 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist, Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist; |
§ 63 | mit der Maßgabe, dass im Falle einer Stichwahl auch der - gegebenenfalls gemäß § 46c Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes von der Aufsichtsbehörde festgesetzte - Termin und die daran beteiligten Bewerber bekannt gemacht werden. |
§ 75 Absatz 9 findet keine entsprechende Anwendung.