§ 75d KWahlO - Anwendung einzelner Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Es gelten

§ 13Absatz 2 Nr. 7, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
§ 45Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
§ 49Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-)Bürgermeisters festzustellen ist;
§ 53Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;
§ 58Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;
§ 61Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Absatz 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,
Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;
§ 63mit der Maßgabe,
dass im Falle einer Stichwahl auch der - gegebenenfalls gemäß § 46c Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes von der Aufsichtsbehörde festgesetzte - Termin und die daran beteiligten Bewerber bekannt gemacht werden.

§ 75 Absatz 9 findet keine entsprechende Anwendung.