§ 138 UrhG - Register anonymer und pseudonymer Werke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-1
(1) 1Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. 2Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) 1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. 3Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. 5Im Übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) 1Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. 2Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im Voraus zu entrichten.
(4) 1Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. 2Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung des Registers zu erlassen,
- 2.zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.