§ 19 IntV - Anforderungen an den Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- Amtliche Abkürzung
- IntV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-4
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
- 1.bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigsteilen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
- 2.eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und
- 3.eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitäten.
(2) 1Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung,
- 2.zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie zur technischen Ausstattung,
- 3.zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und Orientierungskurses,
- 4.zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vor Ort,
- 5.zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
- 6.zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 sowie
- 7.zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse.
2Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte enthalten.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteiler eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:
- 1.den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,
- 2.zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
- 3.zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick auf die Teilnahme am Integrationskurs und
- 4.zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften.
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1), von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.