§ 11 AG-KJHG - Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Bibliographie
- Titel
- Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG-KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 216
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an.
(2) Für die Vorschläge der Träger der freien Jugendhilfe gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder werden von der obersten Landesjugendbehörde für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung ernannt. Vor der Ernennung ist dem Landschaftsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder sollen dem Landesjugendhilfeausschuss Mitglieder der Landschaftsversammlung, Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des Landschaftsverbandes und andere Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, angehören. Sie werden für die Dauer der Wahlzeit der Landschaftsversammlung von dieser gewählt. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Auf die Ernennung oder Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1979 (GV. NW. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 210), entsprechende Anwendung. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen.
(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung gewählt. Die/der Vorsitzende muss dem Landschaftsausschuss angehören.