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§ 78 KWahlO - Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist. (1) Als Bevölkerungszahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl der Wahlbezirke ergibt.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. (2) Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 61 Abs. 3 Nr. 1) bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 16 Buchst. a) i.V.m. Artikel 2 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680) tritt § 78 Abs. 1 Satz 1 am 1. August 2014 in folgender Fassung in Kraft:
"Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist."
Nach Artikel 2 Satz 3 gilt die genannte Vorschrift für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 16 Buchst. b) i.V.m. Artikel 2 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680) tritt § 78 Abs. 2 Satz 1 am 1. August 2014 in folgender Fassung in Kraft:
"Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln."
Nach Artikel 2 Satz 3 gilt die genannte Vorschrift für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.