Versionsverlauf

§ 23 SHSG - Erweitertes Präsidium

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Dem Erweiterten Präsidium gehören neben den Mitgliedern des Präsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses an. An der Universität gehört dem Erweiterten Präsidium darüber hinaus eine Vertreterin/ein Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, und an der Hochschule für angewandte Wissenschaften die Direktorin/der Direktor des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts an. Vorsitzende/Vorsitzender ist die Präsidentin/der Präsident.

(2) Das Erweiterte Präsidium ist über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren und

  1. 1.

    wirkt mit bei der strategischen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),

  2. 2.

    berät das Präsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und bei deren Umsetzung (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2),

  3. 3.

    berät das Präsidium bei der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),

  4. 4.

    berät das Präsidium beim Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 14) und

  5. 5.

    nimmt zu geplanten Änderungen der Grundordnung Stellung.

(3) Das Erweiterte Präsidium zieht zu seinen Beratungen themenbezogen sachverständige Gäste hinzu, insbesondere Vertreter der Personalräte.