§ 18 MedienG LSA - Verlängerung der Zulassung

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann seine Zulassung von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassungsfrist um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Wird diese Frist von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht eingehalten, so gilt die Zulassung für den beantragten Zeitraum als verlängert.

(2) (1) Sofern dem Rundfunkveranstalter eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verfügung gestellt worden ist, die er zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Zulassung nutzt, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt diese Übertragungskapazität nach Maßgabe von § 13 ausschreiben.

(1) Red. Anm.:

Nach § 64 Abs. 1 gilt:
"§ 18 Abs. 2 gilt in den ersten zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes nicht für solche Zulassungen im Sinne von § 12 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) bereits bestanden haben."