§ 88 BremHG - Fachbereichsrat

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Fachbereichsrat besteht

  1. 1.

    an der Universität

    aus 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2,

  2. 2.

    an der Hochschule für Künste:

    1. a)

      im Fachbereich bildende Kunst aus 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2,

    2. b)

      im Fachbereich Musik aus 10 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:1:2:1 und einem Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,

    3. c)

      in weiteren Fachbereichen aus neun Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis 5:1:2:1.

  3. 3.

    an der Hochschule Bremerhaven aus neun Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 4 im Verhältnis 5:2:2,

  4. 4.

    an der Hochschule Bremen aus neun Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 5:1:2:1.

Im Fall des § 4 Abs. 11 nimmt ein Vertreter des Teilnehmer an den dem Fachbereich zugeordneten angegliederten Bildungsgängen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder für die kommende Amtsperiode eine kleinere Zusammensetzung im Rahmen des Modells nach Absatz 1 beschließen; die Zahl der Vertreter der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 muss um eins höher sein als die Summe der Vertreter der übrigen Gruppen.

(3) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(4) Fachbereiche können sich durch vom Fachbereichsrat zu beschließende Satzung eine Substruktur geben. In den dazu vorgesehenen Gremien müssen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein. Werden einem Gremium Aufgaben des Fachbereichsrats übertragen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. § 80 Abs. 10 gilt entsprechend.