§ 75 BbgWG - Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wer eine nach § 71 genehmigungspflichtige Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der nach § 71 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Wasserbehörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Wasserbehörde darüber zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall bis zu acht Kubikmeter täglich bemessen ist, mit der Maßgabe, dass die Anlage mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überwachen ist. Die untere Wasserbehörde kann die Überprüfung auf die Einleitung erstrecken.