§ 177 HSchG - Privatunterricht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die erwerbsmäßige Erteilung von Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten der oder des Unterrichtenden den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von erwerbsmäßigem Privatunterricht bestimmen, dass die Aufnahme des Unterrichts dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen ist. 2Sie kann des Weiteren bestimmen, dass für den Unterricht Minderjähriger eine ausreichende fachliche Vorbildung nachzuweisen ist. 3In der Rechtsverordnung ist festzulegen, was als ausreichende fachliche Vorbildung der oder des Unterrichtenden gilt.