§ 16 ArbZG - Aushang und Arbeitszeitnachweise
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-21
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hin ausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.