§ 6 VolksAbstG - Unterstützungsblätter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Antragsteller haben auf eigene Kosten den Gemeinden den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf schriftlich mitzuteilen und die Unterstützungsblätter, die auf das Volksbegehren hinweisen müssen, gegen Empfangsnachweis bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist zuzuleiten.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter für die Dauer der Unterstützungsfrist zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.
(3) Die Gemeinden geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Unterstützungsfrist öffentlich bekannt.