§ 153b GewO - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
1Das Bundesministerium der Justiz erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 149 bis 153a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Registers betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bundesrates.