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§ 6 WiPrO - Berufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden von der obersten Landesbehörde berufen. Für jedes Mitglied ist wenigstens ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grunde zurückgenommen werden.

(2) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft sind von der am Ort der obersten Landesbehörde bestellenden Industrie- und Handelskammer, bei gemeinsamen Zulassungsausschüssen mehrerer Länder von der von den Ländern bestimmten Industrie- und Handelskammer zu machen. Vorschläge für die Wirtschaftsprüfer sind von der Wirtschaftsprüferkammer einzureichen. Die oberste Landesbehörde kann verlangen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie ist an die Vorschläge nicht gebunden.