§ 376 SGB III - Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erläßt die Anordnungen nach diesem Gesetz. 2Anordnungen sind veränderten Verhältnissen alsbald anzupassen. 3Anordnungen zu Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen Gestaltungsspielräume der Arbeitsämter nur aus besonderen Gründen einschränken.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der Landesarbeitsämter und die Errichtung besonderer Dienststellen. 2Die Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus 51 Mitgliedern.