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§ 29 UAG - Bericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Untersuchungsausschuss bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter für die Berichterstattung im Plenum des Landtags.

(3) Wird im Bericht ein Sachverhalt offenbart, der geeignet ist, Personen in ihrem Ansehen herabzusetzen, und ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der öffentlichen Untersuchung des Ausschusses gewesen, so ist den betroffenen Personen vor Veröffentlichung des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Bericht wiederzugeben. Das gilt nicht, wenn der Sachverhalt bereits in einem anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren öffentlich erörtert worden ist.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Untersuchungsausschusses kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum darlegen, das dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist.

(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Der Landtag kann auch während der Untersuchung verlangen, dass ihm über den Stand des Verfahrens berichtet wird. Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend.