§ 3 RundfG M-V - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Ein Rundfunkprogramm ist die planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder Fernsehen.
(3) Eine Sendung ist ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.
(4) Regional begrenzte Rundfunkprogramme sind solche, die in einem regional begrenzten in der Zulassung festgelegten Gebiet verbreitet und deren Inhalte vorrangig im Verbreitungsgebiet aufgenommen und hergestellt werden.
(5) Ein Vollprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
(6) Ein Spartenprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.
(7) Fensterprogramme sind Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Programms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.
(8) Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm).
(9) Regionalfensterprogramme sind zeitlich und räumlich begrenzte Rundfunkprogramme mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogrammes.
(10) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche.
(11) Rundfunkveranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung in rechtlich zulässiger Weise gestaltet und verbreitet.
(12) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(13) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(14) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(15) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.
(16) Programmbouquet ist die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.
(17) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
- 2.Programmkategorien: Vollprogramme und Spartenprogramme,
- 3.Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
- 4.Übertragungskapazitäten: Frequenzen, Kanäle und Kapazitätseinheiten.