§ 10 GDG LSA - Beratung und Betreuung bei besonderen Erkrankungen und bei Behinderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Soweit Aufgaben anderer Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht bestehen, sorgt der Öffentliche Gesundheitsdienst für ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Betroffene und Angehörige, insbesondere bei folgenden Krankheiten:
- 1.AIDS und HIV-Infektionen,
- 2.Geschlechtskrankheiten,
- 3.Tuberkulose.
Soweit erforderlich, führt er Maßnahmen zur Früherkennung dieser Krankheiten durch.
(2) Er leistet Personen mit seelischen oder geistigen Behinderungen oder Erkrankungen Gesundheitshilfe nach dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 88, ber. S. 432).
(3) Er fördert die Zusammenarbeit aller auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe tätigen Personen und Institutionen.