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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 LHO - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen regeln.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten und Leistungsrechnung eingeführt werden.